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Übersicht der Bezuschussung durch die Pflegekasse gemäß den einzelnen Pflegegraden

Die Höhe der gesetzlichen Zuschüsse und Erstattungen kann unter Berücksichtigung des jeweiligen Pflegegrades in den novellierten pflege gesetzlichen Bestimmungen in Erfahrung gebracht werden. Ebenso können Pflegebedürftige die Aufwendungen im Rahmen der 24 Std. Pflege zu Hause steuerlich absetzen. Außer dem Pflegebedürftigen stehen im Bedarfsfall auch pflegenden Angehörigen Leistungen in Form von Zuschüssen zur Aufrechterhaltung der Pflege zu Hause zu.

  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zur Höhe von 125 Euro
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 23 Euro für die monatlichen Betriebskosten und einmalig 10,49 Euro für die Installation
  • Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung einer häuslichen Pflege bis zur Höhe von 4.000 Euro
  • Pflegegeld bis zur Höhe von monatlich 316 Euro
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zur Höhe von 125 Euro
  • Sachleistungen für ambulante Pflegedienste bis zur Höhe von monatlich 689 Euro
  • Bezuschussung einer Tages- oder Nachtpflege bis zur Höhe von monatlich 689 Euro
  • Zuschuss zur Verhinderungspflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 50 Prozent des ungenutzten Budgets der Kurzzeitpflege
  • Zuschuss zur Kurzzeitpflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 100 Prozent des ungenutzten Budgets der Verhinderungspflege
  • Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung einer häuslichen Pflege bis zur Höhe von 4.000 Euro
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 18,36 Euro für die monatlichen Betriebskosten und einmalig 10,49 Euro für die Installation
  • Pflegegeld bis zur Höhe von monatlich 545 Euro
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zur Höhe von 125 Euro
  • Sachleistungen für ambulante Pflegedienste bis zur Höhe von monatlich 1.298 Euro
  • Bezuschussung einer Tages- oder Nachtpflege bis zur Höhe von monatlich 1.298 Euro
  • Zuschuss zur Verhinderungspflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 50 Prozent des ungenutzten Budgets der Kurzzeitpflege
  • Zuschuss zur Kurzzeitpflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 100 Prozent des ungenutzten Budgets der Verhinderungspflege
  • Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung einer häuslichen Pflege bis zur Höhe von 4.000 Euro
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 18,36 Euro für die monatlichen Betriebskosten und einmalig 10,49 Euro für die Installation
  • Pflegegeld bis zur Höhe von monatlich 728 Euro
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zur Höhe von 125 Euro
  • Sachleistungen für ambulante Pflegedienste bis zur Höhe von monatlich 1.612 Euro
  • Bezuschussung einer Tages- oder Nachtpflege bis zur Höhe von monatlich 1.612 Euro
  • Zuschuss zur Verhinderungspflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 50 Prozent des ungenutzten Budgets der Kurzzeitpflege
  • Zuschuss zur Kurzzeitpflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 100 Prozent des ungenutzten Budgets der Verhinderungspflege
  • Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung einer häuslichen Pflege bis zur Höhe von 4.000 Euro
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 18,36 Euro für die monatlichen Betriebskosten und einmalig 10,49 Euro für die Installation
  • Pflegegeld bis zur Höhe von monatlich 901 Euro
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis zur Höhe von 125 Euro
  • Sachleistungen für ambulante Pflegedienste bis zur Höhe von monatlich 1.995 Euro
  • Bezuschussung einer Tages- oder Nachtpflege bis zur Höhe von monatlich 1.612 Euro
  • Zuschuss zur Verhinderungspflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 50 Prozent des ungenutzten Budgets der Kurzzeitpflege
  • Zuschuss zur Kurzzeitpflege bis zur Höhe von jährlich 1.612 Euro, zusätzlich 100 Prozent des ungenutzten Budgets der Verhinderungspflege
  • Zuschüsse zur Wohnumfeldverbesserung einer häuslichen Pflege bis zur Höhe von 4.000 Euro
  • Zuschüsse zum Hausnotruf in Höhe von 18,36 Euro für die monatlichen Betriebskosten und einmalig 10,49 Euro für die Installation
Seniorin & Pflegerin Hand in Hand | Ulmer-Pflege24 GmbH

Zuschüsse, die im Rahmen der Pflege zu Hause beansprucht werden können

Zu den Leistungen, die beim Vorliegen der Voraussetzungen zur geeigneten Durchführung einer Pflege zuhause geltend gemacht werden können, zählen:

Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125 Euro im Monat zur Verfügung. Diese zweckgebundene finanzielle Hilfe dient dazu, pflegende Angehörige von Maßnahmen im Rahmen der Pflege zuhause zu entlasten. Dazu zählen Wohnungsreinigung, Haustierbetreuung, Bewässerung der Zimmerpflanzen oder die Seniorenbetreuung bei demenzkranken Menschen.

Sachdienstleistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Es besteht auch Möglichkeit einer Kombinationsleistung von Pflegegeld und Sachleistung. Dabei gilt: Wenn die maximale Zuschusshöhe bei Sachleistungen nicht ausgeschöpft wird, erfolgt anteilig eine Pflegegeldzahlung. Beispiel für Pflegegrad 3 und 1.000 Euro Sachleistung:

Pflegekosten: 1.000
Pflegegrad: 3
Maximaler monatlicher Zuschuss der Pflegekassenleistung: 1.298 Euro
Monatlich in Anspruch genommene Pflegekassenleistung: 1.000 Euro
1000 Euro entsprechen 77,04 Prozent der Zuschussobergrenze
Verbleibender Anspruch auf Pflegegeld: 22,96 Prozent
Höhe des Pflegegeldes Pflegegrad 3: 545 Euro
Es besteht daher ein verbleibender Pflegegeldanspruch von 125,12 Euro

 

Die Verhinderungspflege kann dazu dienen, eine Unterbrechung der Pflege in der eigenen Wohnung zu verhindern. Pflegende Angehörige sind oftmals von der erheblichen Last der Aufgabe überfordert und benötigen eine „Auszeit“ in Form von Urlaub, Kur oder durch Erkrankung. Als Voraussetzung muss die bisherige private Pflegekraft die Pflege zu Hause mindestens für die Dauer von sechs Monaten durchgeführt haben. Bei der Notwendigkeit weitere Ersatzpflegen zur Erhaltung der fortgeführten Pflege zu Hause erfolgt keine weitere Überprüfung der Vorversicherungszeit. Die Verhinderungspflege kann durch nahe Angehörige, ambulante Pflegedienste, Kurzzeitpflege oder teilstationäre Tages- oder Nachtpflege erfolgen. Für einen Ersatz der bisherigen Pflegeperson bezuschusst die Pflegekasse die Kosten bis zur gesetzlich festgelegten Höchstsatzregelung für eine Zeitdauer von höchstens sechs Wochen. Je nach Verhinderungsumfang der Pflegeperson im Einzelfall kann eine Vertretung auch tage- oder stundenweise notwendig werden. Bei einer erforderlichen stundenweisen Vertretung für einen Zeitraum von unter acht Stunden erfolgt keine Anrechnung auf die zeitliche Obergrenze von 42 Tagen.

Als vorübergehendes Instrument zur Aufrechterhaltung einer Pflege zu Hause dient auch die Kurzzeitpflege. Durch nicht vorhersehbare, krisenhafte Entwicklungen des Pflege- und Betreuungsprozesses können vorübergehende Alternativen zur Pflege zu Hause notwendig werden. Dieser Bedarf kann beispielsweise durch eine Übergangszeit im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt entstehen. Ein Krankenhausaufenthalt ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich, die Fortsetzung der Pflege zu Hause aber noch nicht möglich. Reicht eine teilstationäre Pflege nicht aus, kommt vorübergehend eine Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung infrage. Diese gesicherte Seniorenbetreuung soll die Möglichkeit schaffen, die Fortführung der Pflege zu Hause bedarfsgerecht zu organisieren. Wurde im Kalenderjahr noch keine Ersatzpflege beansprucht, kann bei der Kurzzeitpflege unter Anrechnung auf die Ersatzpflege eine Verdoppelung der zeitlichen und finanziellen Begrenzung erfolgen.

Im Unterschied zur Kurzzeitpflege stellt die Tagespflege eine Betreuungsform dar, bei dem die Pflegebedürftigen ausschließlich während des Tages betreut werden. Pflegebedürftige Menschen mit noch nicht allzu starken Einschränkungen sollen dabei unterstützt werden, möglichst selbstständig ihren Alltag zu gestalten. Dadurch soll für den Pflegebedürftigen der Verbleib in der eigenen Wohnung so lange wie möglich erhalten bleiben. Zur geeigneten Pflege und Versorgung stellt die Tagespflege eine passende Ergänzung zur Pflege in der eigenen Wohnung dar. Dadurch werden pflegende Angehörige entlastet.

 

Gemäß § 45 SGB XI hat jeder pflegende Angehörige oder ehrenamtlicher Pfleger Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die Kosten hierfür übernimmt in vollem Umfang die Pflegeversicherung. In speziellen Kursen werden den Teilnehmern die Grundlagen des Pflegeaufgabe vermittelt. Außerdem besteht die wertvolle Möglichkeit, mit anderen pflegenden Angehörigen einen praxisnahen Informationsaustausch über die Maßnahmen der Pflege zu Hause durchzuführen.

 

Gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI kann ein maximaler Zuschuss pro pflegebedürftige Person in Höhe von 4000 Euro für Maßnahmen gezahlt werden, die als Wohnumfeldverbesserung die Pflege zu Hause ermöglichen oder deutlich erleichtern. Dazu zählen bauliche Maßnahmen wie ein barrierefreies Badezimmer, der Einbau eines Treppenlifts oder technische Hilfen im Haushalt. Dabei spielt es für die Höhe der antragungspflichtigen Bezuschussung keine Rolle, ob ein Treppenlift neu oder gebraucht erworben wird.

 

Zum Jahresende können im Rahmen der Steuererklärung Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Bis zu 20 Prozent von 20.000 Euro, also 4.000 Euro, sind steuerlich absetzbar. Dazu zählen auch Pflegeleistungen. Außerdem können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Da hierbei eine Einzelfallbewertung unter Einbeziehung des jeweiligen Einkommens erfolgt, sollte die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch genommen werden.

 

Ulmer-Pflege24 erklärt im Video:

Wir helfen Ihnen in 4 einfachen Schritten zur Pflegekraft!

Preise & Unterstützung

Wie viel eine 24-Stunden-Pflege zu Hause kostet, hängt vor allem von drei Faktoren ab:
  1. Den Deutschkenntnissen der Pflegekraft
  2. Ihrer Berufserfahrung und zusätzlichen Qualifikationen wie einer fachspezifischen Ausbildung
  3. Dem Umfang der Leistungen, die die Pflegekraft bei der Betreuung der pflegebedürftigen Person erbringen muss
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Was kostet eine 24 Stunden Pflegekraft?

Abhängig vom Pflegegrad stehen Angehörigen und Pflegebedürftigen Zuschüsse zu: Im Durchschnitt können Sie von Kosten zwischen etwa 1950 und 2500 Euro plus einer einmaligen Gebühr ausgehen. Dabei müssen Sie die Kosten für eine 24h-Pflege nicht alleine tragen. Der Staat hilft mit.

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Deutsch Grundkenntnisse

2.149 ab/monatlich
  • Pflegekraft mit Basis-Wortschatz
  • Sozial & Krankenversichert
  • Ersatz bei Ausfall einer Pflegekraft
  • Rechtskonforme Vertragsgestaltung
  • 24-Stunden-Notfallhilfe

Gute / Sehr gute Deutschkenntnisse

2.599 ab/monatlich
  • Pflegekraft spricht gut bzw. fließend Deutsch
  • Sozial & Krankenversichert
  • Ersatz bei Ausfall einer Pflegekraft
  • Rechtskonforme Vertragsgestaltung
  • 24-Stunden-Notfallhilfe

Mittlere Deutschkenntnisse

2.399 ab/monatlich
  • Pflegekraft mit erweitertem Wortschatz
  • Sozial & Krankenversichert
  • Ersatz bei Ausfall einer Pflegekraft
  • Rechtskonforme Vertragsgestaltung
  • 24-Stunden-Notfallhilfe

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