Mindestlohngesetz (MiLoG)
Mindestlohngesetz und osteropäische Pflegekräfte (Seniorenbetreuung zu Hause)
§ 1 Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2017 brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Quelle: Bt-Ds 18/1558
Alle von der Ulmer-Pflege24 vermittelten 24 Std. Pflegekräfte werden nach dem Mindestlohngesetz bezahlt und sind mittels der A1 Bescheinigung sozial- und krankenversichert.
Seit dem 01.01.2015 trat nicht nur der Mindestlohn in Kraft, es wurden auch die Sozial- und Steuerabgaben in Polen, Tschechien und der Slowakei erhöht, sodass die Pflegekosten insgesamt gestiegen sind.
Vermittlungsagenturen, die Preise unterhalb von 1750,-€/Monat anbieten, können unter rechtlich einwandfreien Gegebenheiten nicht kostendeckend und nachhaltig arbeiten und sind deshalb mit größter Sorgfalt zu hinterfragen.
Illegale Beschäftigung von Pflegepersonal
Um dem Mindestlohn und die gestiegenen Abgaben im Herkunftsland der Pflegekraft zu entgehen, werden in Deutschland leider noch immer Tausende osteuropäischer Pflegekräfte illegal beschäftigt. Diese sind weder versichert noch unterliegen sie vertraglich geregelter Pflichten.
Wird dem privaten Auftraggeber die Beschäftigung von illegalen Pflegekräften nachgewiesen, muss mit harten Strafen gerechnet werden. Hierzu reicht meist der Hinweis eines Nachbarn an das Hauptzollamt um solchen Beschäftigungsverhältnissen auf die Schliche zu kommen.
Folgende Strafen und Nachzahlungen sind nach dem deutschen Recht die Folge illegaler Beschäftigung:
- Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis: Bußgeld bis zu 500.000,-€
- Alle Sozialabgaben und Steuern müssen nachbezahlt werden
(Beispiel: Beschäftigung einer Pflegekraft für 1500,-€/Monat, die über 3 Jahre direkt schwarz bezahlt wird, ergibt eine Nachzahlung aller Abgaben in Höhe von 100.000,-€) - Hinterziehung von Lohnsteuer: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Steuerhinterziehung | Strafe | Freiheitsstrafe |
… bis zu 1.000 € | Einstellung gegen Auflage | |
… bis zu 50.000 € | Geldstrafe | |
… bis zu 100.000 € | Freiheits- oder Geldstrafe | … kann auf Bewährung ausgesetzt werden |
… bis zu 1.000.000 € | Freiheits- und evtl. Geldstrafe | … kann auf Bewährung ausgesetzt werden |
… mehr als 1.000.000 € | Freiheits- und evtl. Geldstrafe | … kann auf Bewährung ausgesetzt werden |
Ab einer hinterzogenen Summe von 10.000€ muss der Beschuldigte mit einem Eintrag ins Führungszeugnis rechnen.
Wir raten Ihnen dringend von einer illegalen Beschäftigung einer Pflegekraft ab. Lassen Sie sich von uns unverbindlich beraten.
Selbstständige Betreuungskräfte
Selbstständige Betreuungskräfte unterliegen nicht dem Mindestlohn, sie können ihren Verdienst frei gestalten.
Da selbstständige Beschäftigte jedoch ungleich höhere Sozialabgaben zu entrichten haben, haben sich die Pflegekosten auf Grund der seit 01.01.2015 höheren Sozial,- und Steuerabgaben in den osteuropäischen Ländern ebenso angepasst.
Nachteil gegenüber der Zusammenarbeit mit einem Pflegedienstleister ist die fehlende Überwachung der Pflegekraft, da keine Instanz zwischen Auftraggeber und der die Pflege leistenden Person steht. Zudem ist eine langfristige Beschäftigung aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Grundsätzlich laufen die Auftraggeber immer Gefahr, letztendlich doch als Arbeitgeber aufzutreten, man spricht in diesem Fall von der sogenannten Scheinselbstständigkeit. Dann werden neben einer Nachzahlung von nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuern möglicherweise auch Strafzahlungen fällig. Die rechtliche Überwachung bzw. Durchsetzung wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich strikt praktiziert, aber ein gewisses Risiko ist immer vorhanden.
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