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Neuerungen in der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017

Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II zum 01.01.2017 gibt es grundlegende Veränderungen in der Pflegeversicherung.

Neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit §14 (1) SGB XI

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen oder Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.

Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens der in §15 SGBXI festgelegten Schwere bestehen.

Die bisherige Einteilung in drei Pflegestufen wird ersetzt durch fünf Pflegegrade. Die Beurteilung der Pflegegrade erfolgt nicht mehr in Minutenwerten, sondern in einem vom Grad der Selbstständigkeit ausgehenden neuen Punktesystem

Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 – unter 27 Punkte)

Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 – unter 47,5 Punkte)

Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 – unter 70 Punkte)

Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 – unter 90 Punkte)

Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung + besondere Anforderungen (ab 90 Punkte)

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Punktevergabe finden Sie unter dem folgenden Link 

Den Pflegegrad 1 gibt es nur bei neuen Begutachtungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Hiervon profitieren vor allem Personen, deren Hilfebedarf bisher unter der Pflegestufe 0 lag.

 

Umwandlung der Pflegestufen in Pflegegrade

Alte PflegestufeNeuer Pflegegrad
Pflegestufe 0 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)Pflegegrad 2
Pflegestufe 1Pflegegrad 2
Pflegestufe 1 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)Pflegegrad 3
Pflegestufe 2Pflegegrad 3
Pflegestufe 2 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)Pflegegrad 4
Pflegestufe 3Pflegegrad 4
Pflegestufe 3 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)Pflegegrad 5
Härtefälle (keine Bewegung der Gliedmaßen möglich)Pflegegrad 5

 

Alte PflegestufePflegegeld nach PfelgestufenNeuer PflegegradPflegegeld nach Pflegegrade
Pflegestufe 0 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)123 €Pflegegrad 2316 €

 

 

Pflegestufe 1244 €Pflegegrad 2316 €
Pflegestufe 1 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)316 €Pflegegrad 3545 €
Pflegestufe 2458 €Pflegegrad 3545 €
Pflegestufe 2 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)545 €Pflegegrad 4728 €
Pflegestufe 3728 €Pflegegrad 4728 €
Pflegestufe 3 (+eingeschränkte Alltagskompetenz)728 €Pflegegrad 5901 €
Härtefälle (keine Bewegung der Gliedmaßen möglich)728 €Pflegegrad 5901 €

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